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Grundlagen / Beitrag / Stand 22.9.2026

Nachnutzung: das Fertige ist inklusive, bezahlt wird das Besondere

Wenn eine Kommune etwas gebaut hat, warum kann die nächste es nicht einfach übernehmen?

Die Frage einer Kleinstadt bringt das Problem auf den Punkt: „Im Wohngeld bearbeitet der Kreis im Monat tausend Anträge, bei uns sind es hundert. Für uns ist das zu teuer." Jede Kommune, die einen KI-Vorgang selbst aufbaut, zahlt den vollen Aufbau für einen Bruchteil der Fallzahl. Nachnutzung ist die einzige Antwort darauf, und sie scheitert selten an der Technik.

Was übertragbar ist

Nach dem Vier-Schichten-Modell lässt sich sauber trennen:

Bestandteil Übertragbar? Warum
Bundesrecht, Landesrecht als Wissensbasis Ja, innerhalb eines Landes vollständig Für alle Kommunen identisch
Verfahrenslogik (Eingang, Vollständigkeit, Entwurf, Freigabe) Ja Das Verwaltungsverfahren ist bundesweit gleich geregelt
Prüfregeln für Vollständigkeit Weitgehend Die Pflichtunterlagen stehen im Fachgesetz
Dienstanweisungen, Ermessensrichtlinien Nein Je Haus verschieden, aber klein
Satzungen, Gebühren, Zuständigkeiten Nein Je Ort verschieden, aber klein
Anbindung ans Fachverfahren Nur bei gleichem Verfahren und Dienstleister Die größte Varianz

Der übertragbare Teil ist der teure Teil. Der nicht übertragbare Teil ist klein, muss aber je Kommune gepflegt werden. Daraus folgt das Prinzip: Das Fertige ist inklusive, bezahlt wird das Besondere.

Woran Nachnutzung in der Praxis scheitert

  1. Vergaberecht. Eine Kommune kann nicht einfach kaufen, was die Nachbarkommune hat. Ohne Rahmenvertrag oder Genossenschaftsmodell beginnt der Beschaffungsweg von vorn. Auf der AI4GOV-Konferenz wurde dieser Weg mit 8 bis 12 Schritten und bis zu einem Jahr Dauer je Produkt und Kommune beziffert.
  2. Umsatzsteuer. § 2b UStG kann die Überlassung von Leistungen zwischen Kommunen steuerpflichtig machen. Das ist kein Randthema, sondern ein Grund, warum Kreise ihre Lösungen nicht an kreisangehörige Städte weitergeben.
  3. Varianz im Detail. Ein Verbandsvertreter beschrieb es auf dem Podium so: Kommunen wollten ihr Logo im PDF links statt rechts. Jede Abweichung, die nicht als Konfiguration vorgesehen ist, wird zum Projekt.
  4. Das Reizwort. „Einer für Alle" ist bei vielen Verantwortlichen verbrannt: Man habe Dinge bekommen, die man nicht einsetzen konnte, aber es sei ein Monopol gewesen. Nachnutzung muss deshalb freiwillig und anpassbar sein, sonst wird sie abgelehnt.

Was daraus folgt

Nachnutzung braucht drei Dinge: einen Beschaffungsweg, der den Einzelkauf vermeidet (Rahmenvertrag, Genossenschaft, Dienstleister-Konsortium), eine saubere Trennung von Fertigem und Besonderem, und eine ehrliche Aussage darüber, was bei Fallzahl 100 wirtschaftlich ist und was nicht. Zum letzten Punkt gibt es noch keine belastbaren Zahlen; sie werden hier nachgetragen, sobald sie aus Metering statt aus Schätzungen stammen.

Kurz gefragt

Was bedeutet Einer für Alle?

Ein Prinzip aus der OZG-Umsetzung: Ein Land entwickelt eine Online-Leistung, alle anderen nutzen sie nach. In der Praxis blieb es oft beim Formular, weil die Anbindung ans Fachverfahren je Kommune verschieden ist.

Warum ist § 2b UStG ein Hindernis?

Wenn eine Kommune einer anderen eine Leistung gegen Entgelt überlässt, kann das umsatzsteuerpflichtig sein. Das macht interkommunale Nachnutzung teurer und juristisch aufwendiger als gedacht.

Rechtsgrundlagen

NormFassungFundstelle
§ 2b UStG (juristische Personen des öffentlichen Rechts)[ ]gesetze-im-internet.de
§ 108 GWB (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit)[ ]gesetze-im-internet.de

Eckige Klammern [ ] markieren Fassungsangaben, die vor Veröffentlichung noch geprüft werden. Rechtsnormen sind sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Text.

Quellen

Stand 22.9.2026 · fiege.ai