Recht / Beitrag / Stand 22.9.2026
Darf die KI den Bescheid erlassen? § 35a VwVfG und das KI-Paradoxon
Wo genau liegt die Grenze zwischen Unterstützung und unzulässiger Vollautomatisierung?
Die kurze Antwort: Ein Verwaltungsakt darf nach § 35a VwVfG nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, wenn ein Fachgesetz das ausdrücklich zulässt und weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht. Beide Bedingungen zusammen schließen generative KI beim Erlass von Bescheiden praktisch aus. Der gangbare Weg ist Teilautomatisierung: Das System bereitet vor, ein Mensch entscheidet. Und dieser Mensch muss tatsächlich entscheiden können.
Die Systematik
Zuerst ist zu unterscheiden, was am Ende steht:
| Handeln | Beispiel | Was gilt |
|---|---|---|
| Sonstiges Verwaltungshandeln (Realakt) | Auskunft, Zusammenfassung, Protokoll, Terminvorschlag | Datenschutz, KI-Verordnung, Dienstrecht |
| Verwaltungsakt, teilautomatisiert | Entwurf eines Bescheids, Fachkraft entscheidet | Alles Vorstehende plus die normalen Regeln des Verwaltungsverfahrens |
| Verwaltungsakt, vollautomatisiert | Bescheid ohne menschliche Entscheidung | Nur mit Fachgesetz und ohne Ermessen, § 35a VwVfG; dazu Art. 22 DSGVO |
Ein Praxisfall, der auf der AI4GOV-Konferenz 2026 zitiert wurde: Ein Verwaltungsgericht sah in einem automatisiert erzeugten Abfallgebührenbescheid einen vollautomatisierten Verwaltungsakt ohne Rechtsgrundlage, obwohl ein Referatsleiter nach eigener Aussage „mal drübergeschaut" hatte. Das Drüberschauen reichte dem Gericht nicht.
Das KI-Paradoxon
Gebundene Entscheidungen ohne Ermessen lassen sich mit Wenn-Dann-Regeln abbilden. Dafür braucht niemand ein Sprachmodell. Bei Ermessen und Abwägung, wo ein Sprachmodell hilfreich wäre, verbietet § 35a VwVfG die Vollautomatisierung. Vollautomatisierung und generative KI passen bei Verwaltungsakten also rechtlich kaum zusammen. Dazu kommt eine offene Diskussion, ob probabilistische Systeme überhaupt unter § 35a fallen können, weil die Norm Nachprüfbarkeit voraussetzt. Bayern arbeitet nach Angaben aus dem Vortrag an einer Lockerung; ob und wann sie kommt, ist offen.
Wo KI im Verfahren tatsächlich hilft
Das Prüfungsschema eines Verwaltungsverfahrens hat fünf Stationen: Sachverhalt ermitteln (§ 24 VwVfG), Norm finden, unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen, subsumieren, Rechtsfolge bestimmen. An jeder Station kann ein System unterstützen, am wirksamsten bei der ersten: den Sachverhalt aus 50 Seiten zusammenfassen, mit Verweis auf die Originalstelle. Ungelöst bleibt, was passiert, wenn das System etwas übersieht. Die Fachkraft sieht den Fehler nie, weil sie die Zusammenfassung liest, nicht die Akte.
Human in the Loop: vier Bedingungen
Der Begriff wird als Beruhigungsformel benutzt, mit der Verantwortung verschoben wird. Er trägt nur, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
- Befähigte Person. Wer prüft, muss das Fachrecht beherrschen. Viele Quereinsteiger in der Verwaltung haben dieses Fundament nicht.
- Ausreichend Zeit. Wer 470 Fälle im Rückstand hat, prüft nicht, sondern klickt.
- Echtes Ablehnungsrecht. Der Vorschlag muss ohne Rechtfertigungsdruck verworfen werden können.
- Nachvollziehbare Begründung. Das System muss sagen, warum, und mit welcher Fundstelle.
Fehlt eine Bedingung, wird aus dem Durchklicken eine faktische Vollautomatisierung. Der Verwaltungsakt wird angreifbar. Ein Forscher formulierte auf derselben Konferenz, der Satz „und dann kann ja der Sachbearbeiter nochmal draufschauen" seien famous last words: Wer alles selbst nachvollziehen müsse, könne es gleich selbst machen.
Haftung
Nach außen haftet die Behörde. Im Innenverhältnis ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Regress gegen Beschäftigte möglich. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht; die im Vortrag geäußerte Einschätzung lautet, dass blindes Durchwinken eines falschen KI-Vorschlags mit Schadensfolge grobe Fahrlässigkeit sein kann. Das ist ein Argument für den Personalrat, nicht gegen ihn: Beschäftigte brauchen Zeit, Befähigung und ein dokumentiertes Ablehnungsrecht, sonst tragen sie ein Risiko, das ihnen niemand erklärt hat.
Fünf Fragen vor jedem Einsatz
- Entscheidet das System, oder bereitet es nur vor?
- Steht am Ende ein Verwaltungsakt oder eine Maßnahme mit erheblicher Rechtswirkung (Art. 22 DSGVO)?
- Sagt das Fachgesetz „muss" oder „kann"?
- Kann ich in sechs Monaten noch erklären, warum so entschieden wurde?
- Wer widerspricht der Maschine, und wo ist das dokumentiert?
Frage 4 ist die, die Bürgermeister im Gespräch selbst stellen: Man müsse in einem Monat noch sagen können, warum man den Antrag so beschieden habe. Ein System, das diese Frage nicht mit Fundstelle und Versionsstand beantwortet, ist für Verwaltungsakte nicht geeignet, egal wie gut seine Texte sind.
Ein häufiger Fehlschluss
Ein KI-System kann vollständig KI-VO-konform sein und trotzdem in einem rechtswidrigen Verfahren eingesetzt werden. Die KI-Verordnung ist Produktrecht. Das Verwaltungsverfahrensrecht gilt daneben vollständig weiter. Wer nur die Konformitätserklärung des Anbieters prüft, hat die Hälfte geprüft.
Kurz gefragt
Reicht es, wenn ein Mensch am Ende unterschreibt?
Nein. Wenn die Person nicht befähigt ist, keine Zeit hat, nicht ablehnen kann oder die Begründung nicht versteht, ist der Verwaltungsakt faktisch vollautomatisiert erlassen. Dafür fehlt in der Regel die Rechtsgrundlage.
Gilt das auch für Realakte, etwa eine Auskunft?
Nein. Sonstiges Verwaltungshandeln ohne Rechtswirkung nach außen unterliegt Datenschutz und KI-Verordnung, aber nicht § 35a VwVfG. Die Grenze verläuft beim Verwaltungsakt.
Was ist mit Steuerbescheiden, die laufen doch automatisch?
Ja, nach § 155 Abs. 4 AO, einer eigenen Rechtsgrundlage für gebundene Entscheidungen im Steuerrecht. Das Sozialrecht hat mit § 31a SGB X eine Parallelvorschrift.
Rechtsgrundlagen
| Norm | Fassung | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 35a VwVfG (vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes) | eingefügt durch Gesetz vom 18.07.2016, in Kraft seit 01.01.2017 | gesetze-im-internet.de |
| § 155 Abs. 4 AO (ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung) | [ ] | gesetze-im-internet.de |
| § 31a SGB X (vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes) | [ ] | gesetze-im-internet.de |
| Art. 22 DSGVO (automatisierte Entscheidungen im Einzelfall) | Verordnung (EU) 2016/679 | eur-lex.europa.eu |
| § 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) | [ ] | gesetze-im-internet.de |
| Art. 33 Abs. 4 GG (Funktionsvorbehalt) | [ ] | gesetze-im-internet.de |
Eckige Klammern [ ] markieren Fassungsangaben, die vor Veröffentlichung noch geprüft werden. Rechtsnormen sind sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der amtliche Text.
Quellen
- Vortrag eines Juristen aus einem Referat für digitale Verwaltung zu KI und Automatisierung, AI4GOV Köln, 17.09.2026, eigene Mitschrift , Systematik, Fünf-Fragen-Raster und Bewertung von Human in the Loop folgen diesem Vortrag; Wiedergabe sinngemäß, nicht autorisiert
- Entscheidung des VG Bremen zu einem automatisierten Abfallgebührenbescheid, im Vortrag zitiert , Aktenzeichen und Datum [ ], vor Verwendung prüfen